§ 2 LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.Ein Plan im Sinn des Paragraph eins, darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach Paragraph 39, VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (Paragraph eins, GBG) zu nehmen.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.04.2012
  1. (1)Absatz einsEin Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.Ein Plan im Sinn des Paragraph eins, darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach Paragraph 39, VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (Paragraph eins, GBG) zu nehmen.

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