§ 7 NPG

Notariatsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis der Zurücklegungdes Abschlusses eines Studiums des Studiums der Rechtswissenschaften im Sinn des österreichischen Rechts (§ 6 Abs. 1 lit§ 6a NO. b der Notariatsordnung), die Bestätigung der Notariatskammer über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2007

Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis der Zurücklegungdes Abschlusses eines Studiums des Studiums der Rechtswissenschaften im Sinn des österreichischen Rechts (§ 6 Abs. 1 lit§ 6a NO. b der Notariatsordnung), die Bestätigung der Notariatskammer über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.

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