§ 2 NPG

Notariatsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1993 bis 31.12.9999

(1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als Notariatskandidat, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

Stand vor dem 31.10.1993

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.10.1993

(1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als Notariatskandidat, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

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