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§ 17.Paragraph 17,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 14 b, ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des Paragraph 14 b, der Bundesminister für Justiz betrautInneres.
§ 17.Paragraph 17,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 14 b, ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des Paragraph 14 b, der Bundesminister für Justiz betrautInneres.