§ 17 SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Justiz betrautInneres.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.05.1975 bis 28.12.2007

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Justiz betrautInneres.

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