§ 17 SDG Vollziehung

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999
Vollziehung

§ 17.Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 14 b, ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des Paragraph 14 b, der Bundesminister für Justiz betrautInneres.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.05.1975 bis 28.12.2007
Vollziehung

§ 17.Paragraph 17,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Inneres. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 14 b, ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des Paragraph 14 b, der Bundesminister für Justiz betrautInneres.

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