§ 14b SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

§ 14b. (1) DieAls Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und DolmetscherlistenGerichtsdolmetscherliste eingetragen sind durch Speicherung der Eintragungen. Andere Personen dürfen auf eine gerichtliche Bestellung als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher nur im unmittelbaren Zusammenhang mit jenem Verfahren hinweisen, in einer Datenbank zu führendem sie bestellt sind. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung vorzutäuschen, ist untersagt.

(2) In dieser Datenbank sindWer eine in Abs. 1 angeführte Bezeichnung führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder sonst eine Berechtigung dazu vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unterTat den Tatbestand einer bundesweit fortlaufenden Nummer zu führengerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003

Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

§ 14b. (1) DieAls Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und DolmetscherlistenGerichtsdolmetscherliste eingetragen sind durch Speicherung der Eintragungen. Andere Personen dürfen auf eine gerichtliche Bestellung als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher nur im unmittelbaren Zusammenhang mit jenem Verfahren hinweisen, in einer Datenbank zu führendem sie bestellt sind. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung vorzutäuschen, ist untersagt.

(2) In dieser Datenbank sindWer eine in Abs. 1 angeführte Bezeichnung führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder sonst eine Berechtigung dazu vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unterTat den Tatbestand einer bundesweit fortlaufenden Nummer zu führengerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten