§ 12 SDG Sperre wegen verbotener Inhalte

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsim Fall seines Todes,
  2. 2.Ziffer 2bei späterer Eintragung in eine andere Liste,
  3. 3.Ziffer 3bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (§ 9) undbei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Paragraph 9,) und
  4. 4.Ziffer 4bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).bei Entziehung dieser Eigenschaft (Paragraph 10,).
  5. (1)Absatz einsDie öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (Paragraph 3 a, Absatz 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (Paragraph 3 a, Absatz 7,) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.
  6. (2)Absatz 2Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.
  7. (3)Absatz 3Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen Paragraph 3 a, Absatz 7,, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, noch gegeben ist.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003
  1. 1.Ziffer einsim Fall seines Todes,
  2. 2.Ziffer 2bei späterer Eintragung in eine andere Liste,
  3. 3.Ziffer 3bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (§ 9) undbei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Paragraph 9,) und
  4. 4.Ziffer 4bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).bei Entziehung dieser Eigenschaft (Paragraph 10,).
  5. (1)Absatz einsDie öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (Paragraph 3 a, Absatz 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (Paragraph 3 a, Absatz 7,) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.
  6. (2)Absatz 2Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.
  7. (3)Absatz 3Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen Paragraph 3 a, Absatz 7,, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, noch gegeben ist.

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