§ 12 SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Streichung

(1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 12§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden. Der SachverständigeLandesgerichtspräsident ist ausjedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.

(2) Erlangt der Listefür den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu streichenunterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.

1.

im Fall seines Todes,

2.

bei späterer Eintragung in eine andere Liste,

3.

bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (§ 9) und

4.

bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).

(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003
Streichung

(1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 12§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden. Der SachverständigeLandesgerichtspräsident ist ausjedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.

(2) Erlangt der Listefür den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu streichenunterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.

1.

im Fall seines Todes,

2.

bei späterer Eintragung in eine andere Liste,

3.

bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (§ 9) und

4.

bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).

(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

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