§ 11 SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die BerufungBeschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtsdas Bundesverwaltungsgericht zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013

Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die BerufungBeschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtsdas Bundesverwaltungsgericht zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

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