§ 3 SDG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Führung der Sachverständigenlisten

§ 3. (1) Die Sachverständigenlisten sindGerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. InstanzLandesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des JugendgerichtshofsArbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.

(2) In Wien sind in die vom Präsidentenist der Präsident des Handelsgerichts Wien geführte Listefür die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, in die vom Präsidentenfür alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im. Bestehen Zweifel darüber, in welchewelcher der beiden ListenPräsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnensachlich zuständig ist, hat der Präsidentso ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu entscheideneinzuholen. Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.

(3) InDie örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Listen sindPräsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.

(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die Sachverständigensachliche Zuständigkeit nach Fachgebieten und innerhalbdem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und FamiliennamenFachgebiet, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unterdas der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugebenBewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003

Führung der Sachverständigenlisten

§ 3. (1) Die Sachverständigenlisten sindGerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. InstanzLandesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des JugendgerichtshofsArbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.

(2) In Wien sind in die vom Präsidentenist der Präsident des Handelsgerichts Wien geführte Listefür die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, in die vom Präsidentenfür alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im. Bestehen Zweifel darüber, in welchewelcher der beiden ListenPräsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnensachlich zuständig ist, hat der Präsidentso ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu entscheideneinzuholen. Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.

(3) InDie örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Listen sindPräsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.

(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die Sachverständigensachliche Zuständigkeit nach Fachgebieten und innerhalbdem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und FamiliennamenFachgebiet, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unterdas der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugebenBewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

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