§ 3 SDG Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 3, (1) Die Sachverständigenlisten sind von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu führen.

  1. (2)Absatz 2In Wien sind in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige, in die vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
  2. (3)Absatz 3In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben.
  3. (1)Absatz einsDie Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.
  4. (2)Absatz 2In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.
  5. (3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.
  6. (4)Absatz 4Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Absatz 2,), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003
Paragraph 3, (1) Die Sachverständigenlisten sind von den Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu führen.

  1. (2)Absatz 2In Wien sind in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige, in die vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
  2. (3)Absatz 3In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben.
  3. (1)Absatz einsDie Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig.
  4. (2)Absatz 2In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.
  5. (3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.
  6. (4)Absatz 4Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Absatz 2,), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

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