§ 24 ECG (weggefallen)

E-Commerce-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über
    1. 1.Ziffer einsdie vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
    2. 2.Ziffer 2die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
    zu veröffentlichen.
§ 24 ECG seit 16.02.2024 weggefallen.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 16.02.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat im Internet Informationen über
    1. 1.Ziffer einsdie vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
    2. 2.Ziffer 2die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,
    zu veröffentlichen.
§ 24 ECG seit 16.02.2024 weggefallen.

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