§ 21 ECG

E-Commerce-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:

1.

Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie des Datenbank- und Halbleiterschutzes;

2.

die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 275 vom 27. Oktober 2000, S 39, vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;

3.

Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren im Vertriebsstaat;

4.

die in Titel I Kapitel VIII und in Art. 30179 und in Titel IVArt. 181 Abs. 2 der Richtlinie 922009/49138/EWGEG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 228335 vom 11. August 1992,17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 952014/2651/EGEU, ABl. Nr. L 168153 vom 1822.05.2014 S. Juli 19951, S 7,sowie die in Titel IVArt. 7 der Richtlinie 92Verordnung (EG) Nr. 593/96/EWG2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L Nr. 177 vom 04.07.2008 S. 6, berichtigt durch ABl. Nr. L 360309 vom 924.11.2009 S. Dezember 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, in den Art. 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG, ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie in Art. 4 der Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EG87, enthaltenen Rechtsvorschriften über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und sowie über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;

5.

die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;

6.

vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben;

7.

die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;

8.

die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post;

9.

die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben;

10.

die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Art. 133 Z 4

B-VG;

11.

Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien und Wetten;

12.

Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte Waren;

13.

Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln und

14.

Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

Das Herkunftslandprinzip ist in folgenden Bereichen nicht anzuwenden:

1.

Belange des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie des Datenbank- und Halbleiterschutzes;

2.

die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, auf die die Mitgliedstaaten eine der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 275 vom 27. Oktober 2000, S 39, vorgesehenen Ausnahmen angewendet haben;

3.

Rechtsvorschriften über die Werbung für Investmentfonds und andere Organismen für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren im Vertriebsstaat;

4.

die in Titel I Kapitel VIII und in Art. 30179 und in Titel IVArt. 181 Abs. 2 der Richtlinie 922009/49138/EWGEG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 228335 vom 11. August 1992,17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 952014/2651/EGEU, ABl. Nr. L 168153 vom 1822.05.2014 S. Juli 19951, S 7,sowie die in Titel IVArt. 7 der Richtlinie 92Verordnung (EG) Nr. 593/96/EWG2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. L Nr. 177 vom 04.07.2008 S. 6, berichtigt durch ABl. Nr. L 360309 vom 924.11.2009 S. Dezember 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG, in den Art. 7 und 8 der Richtlinie 88/357/EWG, ABl. Nr. L 172 vom 4. Juli 1988, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EG, sowie in Art. 4 der Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/96/EG87, enthaltenen Rechtsvorschriften über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, über die Verpflichtungen von Versicherungsunternehmen zur Vorlage der Bedingungen für eine Pflichtversicherung an die zuständige Aufsichtsbehörde, über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr von Versicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und sowie über das anwendbare Recht bei Nicht-Lebens- und Lebensversicherungsverträgen, die in einem Mitgliedstaat gelegene Risiken decken;

5.

die Freiheit der Parteien eines Vertrags zur Rechtswahl;

6.

vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben;

7.

die Rechtswirksamkeit von Verträgen zur Begründung oder Übertragung von Rechten an Immobilien, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen;

8.

die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung und anderer Maßnahmen zur Absatzförderung im Weg der elektronischen Post;

9.

die Tätigkeit von Notaren und die Tätigkeit von Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben;

10.

die Vertretung einer Partei und die Verteidigung ihrer Interessen vor den Gerichten, vor unabhängigen Verwaltungssenaten oder vor Behörden im Sinne des Art. 133 Z 4

B-VG;

11.

Gewinn- und Glücksspiele, bei denen ein Einsatz, der einen Geldwert darstellt, zu leisten ist, einschließlich von Lotterien und Wetten;

12.

Rechtsvorschriften über Waren, wie etwa Sicherheitsnormen, Kennzeichnungspflichten, Verbote und Einschränkungen der Innehabung oder des Besitzes, sowie über die Haftung für fehlerhafte Waren;

13.

Rechtsvorschriften über die Lieferung von Waren einschließlich der Lieferung von Arzneimitteln und

14.

Rechtsvorschriften über Dienstleistungen, die nicht elektronisch erbracht werden.

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