§ 19 ECG (weggefallen)

E-Commerce-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 13 § 19 ECGbis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt seit 16.02.2024 weggefallen.

(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.

Stand vor dem 16.02.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 16.02.2024
(1) Die §§ 13 § 19 ECGbis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt seit 16.02.2024 weggefallen.

(2) Abs. 1 sowie die §§ 13 bis 18 sind auch auf Anbieter anzuwenden, die unentgeltlich elektronische Dienste bereitstellen.

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