§ 41 KGG

Karenzgeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.9999

(1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem einedie Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragtbezogen wird, festgestellt. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, soBis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der zuletzt ergangene Bescheid heranzuziehenUmsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil der selbständig Erwerbstätige keine zu besteuernden Umsätze aufweist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz derin einem bestimmten Kalendermonat jeweils letzten dreidurch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellenim Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Stand vor dem 30.09.1998

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.1998

(1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem einedie Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragtbezogen wird, festgestellt. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, soBis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der zuletzt ergangene Bescheid heranzuziehenUmsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil der selbständig Erwerbstätige keine zu besteuernden Umsätze aufweist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz derin einem bestimmten Kalendermonat jeweils letzten dreidurch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellenim Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten