§ 15 KGG

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

1.

alleinstehende Elternteile (§ 16),

2.

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,

3.

nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.

(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2003

(1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

1.

alleinstehende Elternteile (§ 16),

2.

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,

3.

nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.

(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.

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