Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
1. | alleinstehende Elternteile (§ 16), | |||||||||
2. | verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17, | |||||||||
3. | nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind |
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.
(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.
(1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
1. | alleinstehende Elternteile (§ 16), | |||||||||
2. | verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17, | |||||||||
3. | nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind |
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.
(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.