§ 14 KGG

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.
  2. (1)Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.
  3. (2)Absatz 2Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 6, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3,, 6, 10 Absatz eins und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.
  4. (3)Absatz 3Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß Paragraph 9, für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
  5. (4)Absatz 4Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß Paragraph 5, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.
  6. (4)Absatz 4Bei der Beurteilung des Anspruches eines Elternteils auf Karenzgeld steht die Teilzeitbeihilfe des anderen Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils auf Karenzgeld gleich.
  7. (5)Absatz 5Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Absatz 2, die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG übersteigt.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.
  2. (1)Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.
  3. (2)Absatz 2Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 6, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3,, 6, 10 Absatz eins und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.
  4. (3)Absatz 3Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß Paragraph 9, für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
  5. (4)Absatz 4Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß Paragraph 5, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.
  6. (4)Absatz 4Bei der Beurteilung des Anspruches eines Elternteils auf Karenzgeld steht die Teilzeitbeihilfe des anderen Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils auf Karenzgeld gleich.
  7. (5)Absatz 5Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Absatz 2, die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG übersteigt.

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