§ 7 KGG

Karenzgeldgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgendenFolgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S14,53 Euro täglich.

(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2001

(1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgendenFolgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S14,53 Euro täglich.

(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

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