§ 7 KGG

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.
  2. (2)Absatz 2Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
Paragraph 7,

Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 Euro täglich.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDas Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.
  2. (2)Absatz 2Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
Paragraph 7,

Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 Euro täglich.

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