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Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann jeweils nur einmal unter Berücksichtigung der Mindestdauer jeder einzelnen Inanspruchnahme gemäß § 11 Abs. 5 erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des VatersBei Wechsel der Verzicht der Mutter aufBetreuung kann das Karenzgeld außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutterlängstens 31 Tage von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes und der überwiegenden Kindesbetreuung nicht mehr besteht, außer Kraftwenn beide Elternteile das Kind betreuen.
Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann jeweils nur einmal unter Berücksichtigung der Mindestdauer jeder einzelnen Inanspruchnahme gemäß § 11 Abs. 5 erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des VatersBei Wechsel der Verzicht der Mutter aufBetreuung kann das Karenzgeld außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutterlängstens 31 Tage von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes und der überwiegenden Kindesbetreuung nicht mehr besteht, außer Kraftwenn beide Elternteile das Kind betreuen.