§ 4 KGG Verlängerung der Rahmenfrist

Karenzgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im InlandDie Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
    1. 1.Ziffer einsin einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
    2. 2.Ziffer 2arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (§ 39 AlVG) bezogen hat;arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39, AlVG) bezogen hat;
    3. 3.Ziffer 3eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
    4. 4.Ziffer 4sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    5. 5.Ziffer 5Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
    6. 6.Ziffer 6einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
    7. 7.Ziffer 7ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
    8. 8.Ziffer 8nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
    9. 9.Ziffer 9auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    10. 10.Ziffer 10selbständig erwerbstätig gewesen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland
    1. 1.Ziffer einssich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    2. 2.Ziffer 2eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
    1. 1.Ziffer einsKrankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege befunden hat;
    2. 2.Ziffer 2wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
    3. 3.Ziffer 3einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.
  4. (4)Absatz 4Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  5. (5)Absatz 5Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG entrichtet hat.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
  7. (7)Absatz 7Zeiten, die gemäß § 3 anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.Zeiten, die gemäß Paragraph 3, anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz einsDie Rahmenfrist (§ 3 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im InlandDie Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
    1. 1.Ziffer einsin einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
    2. 2.Ziffer 2arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (§ 39 AlVG) bezogen hat;arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39, AlVG) bezogen hat;
    3. 3.Ziffer 3eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
    4. 4.Ziffer 4sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    5. 5.Ziffer 5Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
    6. 6.Ziffer 6einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
    7. 7.Ziffer 7ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
    8. 8.Ziffer 8nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
    9. 9.Ziffer 9auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    10. 10.Ziffer 10selbständig erwerbstätig gewesen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland
    1. 1.Ziffer einssich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    2. 2.Ziffer 2eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
    1. 1.Ziffer einsKrankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege befunden hat;
    2. 2.Ziffer 2wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
    3. 3.Ziffer 3einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.
  4. (4)Absatz 4Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  5. (5)Absatz 5Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG entrichtet hat.Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG entrichtet hat.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
  7. (7)Absatz 7Zeiten, die gemäß § 3 anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.Zeiten, die gemäß Paragraph 3, anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

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