§ 23 DMSG (weggefallen)

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen§ 23 DMSG seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen§ 23 DMSG seit 31.08.2024 weggefallen.

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