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(1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen GemeinschaftenUnion gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen GemeinschaftenUnion erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.
(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen GemeinschaftenUnion beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen GemeinschaftenUnion hinaus entsprechend zu beachten.
(1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen GemeinschaftenUnion gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen GemeinschaftenUnion erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.
(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen GemeinschaftenUnion beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen GemeinschaftenUnion hinaus entsprechend zu beachten.