§ 7 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

§ 7. (1) Besteht Gefahr, daß Denkmale (vor allem entgegen den BestimmungenZur Vermeidung der §§ 4 bis 6) zerstört, verändertGefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder veräußert werdenErscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt würde, sodergleichen) hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffenerlassen.

(2) Maßnahmen, VerfügungenVerbote und VerboteAnordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zuerlassen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1999

§ 7. (1) Besteht Gefahr, daß Denkmale (vor allem entgegen den BestimmungenZur Vermeidung der §§ 4 bis 6) zerstört, verändertGefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder veräußert werdenErscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt würde, sodergleichen) hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffenerlassen.

(2) Maßnahmen, VerfügungenVerbote und VerboteAnordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zuerlassen.

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