§ 2 PPG 2004 (weggefallen)

Produktpirateriegesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Fall eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Gemeinschaftsantrag), der auch in Österreich Anwendung findet und nicht in deutscher Sprache gestellt wurde, hat der Rechtsinhaber dem Zollamt Villach erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.Im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Gemeinschaftsantrag), der auch in Österreich Anwendung findet und nicht in deutscher Sprache gestellt wurde, hat der Rechtsinhaber dem Zollamt Villach erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Kosten, die dem Bund daraus entstehen, dass die Waren nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unter zollamtlicher Überwachung bleiben, sind dem Bund vom Rechtsinhaber zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber zu entrichten.Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber zu entrichten.
§ 2 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2020
  1. (1)Absatz einsIm Fall eines Antrags nach Artikel 5 Abs. 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Gemeinschaftsantrag), der auch in Österreich Anwendung findet und nicht in deutscher Sprache gestellt wurde, hat der Rechtsinhaber dem Zollamt Villach erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.Im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Absatz 4, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Gemeinschaftsantrag), der auch in Österreich Anwendung findet und nicht in deutscher Sprache gestellt wurde, hat der Rechtsinhaber dem Zollamt Villach erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Kosten, die dem Bund daraus entstehen, dass die Waren nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unter zollamtlicher Überwachung bleiben, sind dem Bund vom Rechtsinhaber zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber zu entrichten.Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber zu entrichten.
§ 2 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen.

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