§ 1 PPG 2004 (weggefallen)

Produktpirateriegesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Anträge auf Tätigwerden nach Artikel 5 Abs§ 1 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004), ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, sind vom Zollamt Villach entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2020
(1) Anträge auf Tätigwerden nach Artikel 5 Abs§ 1 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004), ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, sind vom Zollamt Villach entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.

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