§ 13 UrlaubsG

Urlaubsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis 3 000 S218 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 04.08.1976 bis 31.12.2001

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe bis 3 000 S218 Euro zu bestrafen.

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