§ 22 RPG (weggefallen)

Rechtspraktikantengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.Ein Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis
    1. 1.Ziffer einsdurch einen Justizbediensteten sexuell belästigt wird oder
    2. 2.Ziffer 2durch Dritte sexuell belästigt wird oder
    3. 3.Ziffer 3durch Dritte sexuell belästigt wird und der Vorsteher des Gerichtes es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  3. (3)Absatz 3Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. 1.Ziffer einsdas die Würde einer Person beeinträchtigt,
    2. 2.Ziffer 2das für den Rechtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adas ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Rechtspraktikanten schafft oder
      2. b)Litera bbei dem der Umstand, dass der Rechtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Justizbediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis gemacht wird.
  4. (4)Absatz 4Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
  5. (5)Absatz 5Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Abs. 2 diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Absatz 2, diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Paragraph 18, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.Ansprüche nach Absatz 5, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  7. (7)Absatz 7Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Absatz eins, oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die Paragraphen 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.
§ 22 RPG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEin Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.Ein Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis
    1. 1.Ziffer einsdurch einen Justizbediensteten sexuell belästigt wird oder
    2. 2.Ziffer 2durch Dritte sexuell belästigt wird oder
    3. 3.Ziffer 3durch Dritte sexuell belästigt wird und der Vorsteher des Gerichtes es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  3. (3)Absatz 3Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. 1.Ziffer einsdas die Würde einer Person beeinträchtigt,
    2. 2.Ziffer 2das für den Rechtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera adas ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Rechtspraktikanten schafft oder
      2. b)Litera bbei dem der Umstand, dass der Rechtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Justizbediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis gemacht wird.
  4. (4)Absatz 4Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
  5. (5)Absatz 5Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Abs. 2 diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Absatz 2, diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Paragraph 18, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.Ansprüche nach Absatz 5, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  7. (7)Absatz 7Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Absatz eins, oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die Paragraphen 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.
§ 22 RPG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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