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(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis
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(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
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(4) Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
(5) Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Abs. 2 diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis
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(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
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(4) Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
(5) Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Abs. 2 diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.