§ 22 RPG (weggefallen)

Rechtspraktikantengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 22 RPG (1weggefallen) Ein Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werdenseit 01.01.2014 weggefallen. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis

1.

durch einen Justizbediensteten sexuell belästigt wird oder

2.

durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird und der Vorsteher des Gerichtes es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1.

das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2.

das für den Rechtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und

3. a)

das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Rechtspraktikanten schafft oder

b)

bei dem der Umstand, dass der Rechtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Justizbediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis gemacht wird.

(4) Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Abs. 2 diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.12.2013
§ 22 RPG (1weggefallen) Ein Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werdenseit 01.01.2014 weggefallen. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis

1.

durch einen Justizbediensteten sexuell belästigt wird oder

2.

durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird und der Vorsteher des Gerichtes es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1.

das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2.

das für den Rechtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und

3. a)

das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Rechtspraktikanten schafft oder

b)

bei dem der Umstand, dass der Rechtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Justizbediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis gemacht wird.

(4) Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Abs. 2 diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten