§ 8 RPG Ausbildungsausweis und Beurteilung

Rechtspraktikantengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Für denRechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, der die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem festgesetzte Gesamtnote einzutragenabgegebene Beurteilung anzuführen sind.

(2) Die Gesamtnote ist inBeurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung desder Bestimmungen der § 54 Abs. 3 RStDG§§ 12 Abs. 1 festzusetzenund 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen.

(3) Bei Rechtspraktikantinnen und dem Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf dessen Ersuchen mündlich mitzuteileneine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.

(4) Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des OberlandesgerichtesOberlandesgerichts aufzubewahren.

(2) Bei Aufnahmewerbern ist § 12 Abs. 1 und 2 RStDG sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.08.2013

(1) Für denRechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, der die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem festgesetzte Gesamtnote einzutragenabgegebene Beurteilung anzuführen sind.

(2) Die Gesamtnote ist inBeurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung desder Bestimmungen der § 54 Abs. 3 RStDG§§ 12 Abs. 1 festzusetzenund 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen.

(3) Bei Rechtspraktikantinnen und dem Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf dessen Ersuchen mündlich mitzuteileneine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.

(4) Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des OberlandesgerichtesOberlandesgerichts aufzubewahren.

(2) Bei Aufnahmewerbern ist § 12 Abs. 1 und 2 RStDG sinngemäß anzuwenden.

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