§ 8 GKG

Gerichtskommissärsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers

§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteiltendem Notar durch Gesetz oder derAuftrag übertragenen und künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträgeübertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. Der § 1 Abs. 3 zweiter SatzHalbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.12.1970 bis 31.12.2004

Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers

§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteiltendem Notar durch Gesetz oder derAuftrag übertragenen und künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträgeübertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. Der § 1 Abs. 3 zweiter SatzHalbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.

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