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Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteiltendem Notar durch Gesetz oder derAuftrag übertragenen und künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträgeübertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. Der § 1 Abs. 3 zweiter SatzHalbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
§ 8. Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteiltendem Notar durch Gesetz oder derAuftrag übertragenen und künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträgeübertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. Der § 1 Abs. 3 zweiter SatzHalbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.