§ 98 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Verweisungen § 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf andere Bundesgesetze

§ 98vor dem 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden FassungJänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004

Verweisungen § 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf andere Bundesgesetze

§ 98vor dem 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden FassungJänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.

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