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§ 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdvor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sind diese in der jeweils geltenden Fassungauch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.
§ 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdvor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sind diese in der jeweils geltenden Fassungauch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.