§ 98 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
§ 98.Paragraph 98, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz

§ 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdvor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sind diese in der jeweils geltenden Fassungauch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch XII enthaltenen Zitierungen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004
§ 98.Paragraph 98, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz

§ 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdvor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 2 b,, Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sind diese in der jeweils geltenden Fassungauch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch XII enthaltenen Zitierungen.

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