§ 91 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 91. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004)

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

Zahl

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

110

2012

126

2013

144

2014

164

2015

186

2016

208

2017

230

2018

252

2019

274

2020

296

2021

319

2022

342

2023

365

2024

388

2025

411

2026

434

2027

457

Jahr Zahl

_________________________________

2004 24

2005 36

2006 48

2007 60

2008 72

2009 84

2010 96

2011 110

2012 126

2013 144

2014 164

2015 186

2016 208

2017 230

2018 252

2019 274

2020 296

2021 319

2022 342

2023 365

2024 388

2025 411

2026 434

2027 457

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5) Der Beitrag gemäß § 13a Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,

16.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,

17.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.

(6) Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.

(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.

(10) § 25a ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(Anm.: Abs. 11) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß12 aufgehoben durch § 56 Abs. 3BGBl. I Nr. 142/2004a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.)

(12) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2004

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 91. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004)

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

Zahl

2004

24

2005

36

2006

48

2007

60

2008

72

2009

84

2010

96

2011

110

2012

126

2013

144

2014

164

2015

186

2016

208

2017

230

2018

252

2019

274

2020

296

2021

319

2022

342

2023

365

2024

388

2025

411

2026

434

2027

457

Jahr Zahl

_________________________________

2004 24

2005 36

2006 48

2007 60

2008 72

2009 84

2010 96

2011 110

2012 126

2013 144

2014 164

2015 186

2016 208

2017 230

2018 252

2019 274

2020 296

2021 319

2022 342

2023 365

2024 388

2025 411

2026 434

2027 457

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5) Der Beitrag gemäß § 13a Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,17%,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,04%,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,92%,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,79%,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,66%,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,53%,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,41%,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,28%,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,15%,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,02%,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,89%,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,77%,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,64%,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,51%.

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,38%,

16.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2018 gebühren, 0,26%,

17.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2019 gebühren, 0,13%.

(6) Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 17 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die frühestens mit Ablauf des 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 in der am 1. Jänner 1998 geltenden Fassung angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs) genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.

(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.

(10) § 25a ist nur auf Beamte und deren Hinterbliebene anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam wird.

(Anm.: Abs. 11) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß12 aufgehoben durch § 56 Abs. 3BGBl. I Nr. 142/2004a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.)

(12) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages nach § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr nach dem 30. November 2019 vollenden werden, um 1,5 Prozentpunkte.

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