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(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe (versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.
(4) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.
(5) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen.
(6) Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.
(7) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.
(8) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vorzulegen.
(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe der gemäß § 67 KV in Betracht kommenden Abfertigung und die Höhe des gemäß § 78 ermittelten Vergleichsruhe (versorgungs)genusses schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau alles zu veranlassen, um den Bund in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt der Bund.
(4) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen. Sofern der Bedienstete gegenüber der Österreichischen Bundesforste AG anstelle der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz den Anspruch auf Abfertigung gemäß § 67 KV geltend macht, ist dies von der Österreichischen Bundesforste AG der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau teilt der Österreichischen Bundesforste AG umgekehrt die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Abschnitt umgehend schriftlich mit.
(5) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 4 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluss bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau schriftlich geltend zu machen.
(6) Die Geltendmachung der Ansprüche nach den Abs. 4 und 5 ist unwiderruflich.
(7) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse in angemessener Höhe bevorschusst werden.
(8) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vorzulegen.