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Neue Anspruchsberechtigte
§ 63. (1) PersonenDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinender Anspruch auf Pensionsversorgungeine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt habenhat, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
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(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenußgebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1§ 61 a gebührt nur dannbemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, wenn der Beamte nachdas sich aus dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. DieVerhältnis zwischen dem der Bemessung des VersorgungsgenussesUnterhaltsbeitrages zugrunde gelegten Unterhaltszahlungenliegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, die bisder Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sindRuhegenuss gehabt hat, vermindern oder erhöhen sichgebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Maßjenem Ausmaß, das sich aus der VeränderungAnwendung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses§ 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.
(43) (AnmDem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte.: aufgehoben durch Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. BGBl. I Nr. 86/2001§ 62 Abs. 2 )ist anzuwenden.
Neue Anspruchsberechtigte
§ 63. (1) PersonenDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinender Anspruch auf Pensionsversorgungeine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt habenhat, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
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(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenußgebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1§ 61 a gebührt nur dannbemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, wenn der Beamte nachdas sich aus dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. DieVerhältnis zwischen dem der Bemessung des VersorgungsgenussesUnterhaltsbeitrages zugrunde gelegten Unterhaltszahlungenliegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, die bisder Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sindRuhegenuss gehabt hat, vermindern oder erhöhen sichgebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Maßjenem Ausmaß, das sich aus der VeränderungAnwendung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses§ 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.
(43) (AnmDem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte.: aufgehoben durch Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. BGBl. I Nr. 86/2001§ 62 Abs. 2 )ist anzuwenden.