§ 63 PG 1965 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 63, (1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
  2. 2.Ziffer 2Die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, sind anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  4. 4.Ziffer 4Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.
  5. 5.Ziffer 5Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:
    1. a)Litera adie Ausgleichszulage,
    2. b)Litera bLeistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat.
  6. (1)Absatz einsDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß § 61 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß Paragraph 61, bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
  7. (2)Absatz 2Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, auf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz eins, ergibt.
  8. (3)Absatz 3Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 62 Abs. 2 ist anzuwenden.Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Paragraph 62, Absatz 2, ist anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.Ein Versorgungsgenuß gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach Paragraph 19, Absatz eins a, erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2002
Paragraph 63, (1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.
  2. 2.Ziffer 2Die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, sind anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  4. 4.Ziffer 4Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.
  5. 5.Ziffer 5Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:
    1. a)Litera adie Ausgleichszulage,
    2. b)Litera bLeistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat.
  6. (1)Absatz einsDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß § 61 bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die gemäß Paragraph 61, bemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.
  7. (2)Absatz 2Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des § 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus der Anwendung des Paragraph 62, Absatz 2, auf den Unterhaltsbeitrag nach Absatz eins, ergibt.
  8. (3)Absatz 3Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 62 Abs. 2 ist anzuwenden.Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Paragraph 62, Absatz 2, ist anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
  2. (3)Absatz 3Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.Ein Versorgungsgenuß gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach Paragraph 19, Absatz eins a, erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,)

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