§ 63 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Neue Anspruchsberechtigte

§ 63. (1) PersonenDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinender Anspruch auf Pensionsversorgungeine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt habenhat, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.

2.

Die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 sind anzuwenden.

3.

Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

4.

Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.

5.

Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:

a)

die Ausgleichszulage,

b)

Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat.

(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenußgebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.

(3) Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1§ 61 a gebührt nur dannbemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, wenn der Beamte nachdas sich aus dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. DieVerhältnis zwischen dem der Bemessung des VersorgungsgenussesUnterhaltsbeitrages zugrunde gelegten Unterhaltszahlungenliegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, die bisder Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sindRuhegenuss gehabt hat, vermindern oder erhöhen sichgebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Maßjenem Ausmaß, das sich aus der VeränderungAnwendung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses§ 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(43) (AnmDem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte.: aufgehoben durch Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. BGBl. I Nr. 86/2001§ 62 Abs. 2 )ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2002

Neue Anspruchsberechtigte

§ 63. (1) PersonenDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinender Anspruch auf Pensionsversorgungeine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt habenhat, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie von diesem Tag an.

2.

Die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 sind anzuwenden.

3.

Witwen und früheren Ehefrauen gebührt die Pensionsversorgung nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

4.

Kindern, die keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, für die aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Erziehungsbeitrag bestanden hat, gebühren Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom genannten Zeitpunkt an. Ein Antrag im Sinn der Ziffer 1 ist nicht erforderlich.

5.

Sind für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Versicherungszeiten berücksichtigt worden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ruhegenußfähig sind, so ist die wiederkehrende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die entsprechende wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz anzurechnen, die für denselben Zeitraum gebührt. Das Ausmaß der Anrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis aller für die wiederkehrende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung anrechenbaren Versicherungsmonate zu den anrechenbaren Monaten, die ruhegenußfähig sind. Von der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind ausgenommen:

a)

die Ausgleichszulage,

b)

Leistungen auf Grund einer Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Leistungen auf Grund von Versicherungszeiten, die der Beamte nach dem sozialversicherungsrechtlichen Wirksamwerden seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erworben hat.

(2) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenußgebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach diesem Bundesgesetz für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.

(3) Ein Versorgungsgenuß gemäß § 19 Abs. 1§ 61 a gebührt nur dannbemessene Nebengebührenzulage ist in jenem Ausmaß zu kürzen, wenn der Beamte nachdas sich aus dem 31. Dezember 1981 verstorben ist. In den Fällen, in denen der Tod des Beamten in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1993 eingetreten ist oder eintritt, gebührt der Versorgungsgenuß vom 1. Jänner 1994 an, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1994 gestellt wird. Tritt der Tod des Beamten im Jahre 1994 ein, so verlängert sich die im § 19 Abs. 2 zweiter Satz genannte Antragsfrist um neun Monate. Mit der Erlangung eines Versorgungsanspruches nach § 19 Abs. 1a erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß; die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die gemäß § 19 Abs. 1a gebührenden Versorgungsgenüsse anzurechnen. DieVerhältnis zwischen dem der Bemessung des VersorgungsgenussesUnterhaltsbeitrages zugrunde gelegten Unterhaltszahlungenliegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, die bisder Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ablauf des 31. Dezember 1990 geleistet worden sindRuhegenuss gehabt hat, vermindern oder erhöhen sichgebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in dem Maßjenem Ausmaß, das sich aus der VeränderungAnwendung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1976 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses§ 62 Abs. 2 auf den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 ergibt.

(43) (AnmDem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte.: aufgehoben durch Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. BGBl. I Nr. 86/2001§ 62 Abs. 2 )ist anzuwenden.

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