§ 55 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999

Besonderheiten der Anrechnung

§ 55. (1) Die im § 53 Abs. 2 lit. l und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von RuhegenußvordienstzeitenRuhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.09.2000

Besonderheiten der Anrechnung

§ 55. (1) Die im § 53 Abs. 2 lit. l und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.

(2) Die Anrechnung von RuhegenußvordienstzeitenRuhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1.

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