§ 55 PG 1965 Wirksamkeit der Anrechnung

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 55.Paragraph 55, (1)

Die im Paragraph 53, Absatz 2, Litera l und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte vor der VollendungAnrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den FallAusscheidens aus dem Dienststand oder des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen TodesAbgängigwerdens des Beamten angerechnet werdenwirksam.

  1. (2)Absatz 2Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
  2. (3)Absatz 3Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1.Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Absatz eins,

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.09.2000
§ 55.Paragraph 55, (1)

Die im Paragraph 53, Absatz 2, Litera l und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte vor der VollendungAnrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den FallAusscheidens aus dem Dienststand oder des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen TodesAbgängigwerdens des Beamten angerechnet werdenwirksam.

  1. (2)Absatz 2Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
  2. (3)Absatz 3Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1.Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2002 die Bedingung der Anrechnung nach Absatz eins,

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