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Die im Paragraph 53, Absatz 2, Litera l und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte vor der VollendungAnrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den FallAusscheidens aus dem Dienststand oder des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen TodesAbgängigwerdens des Beamten angerechnet werdenwirksam.
Die im Paragraph 53, Absatz 2, Litera l und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte vor der VollendungAnrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den FallAusscheidens aus dem Dienststand oder des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen TodesAbgängigwerdens des Beamten angerechnet werdenwirksam.