§ 54 PG 1965 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

  1. (1)Absatz einsDie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diesdiese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diesdiese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a,, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
    2. b)Litera bdie Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezügenicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamteaus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  3. (3)Absatz 3Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
  4. (4)Absatz 4Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
  5. (5)Absatz 5Abs. 2 lit. a zweiter Satz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.Absatz 2, Litera a, zweiter Satz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist.
  6. (6)Absatz 6Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
  7. (75)Absatz 75Ist für die in Abs. 2 lit. a letzterzweiter Halbsatz genanntengilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit. a letzter Halbsatzdennoch als RuhegenußvordienstzeitenRuhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.Ist für die in Absatz 2, Litera a, letzterzweiter Halbsatz genanntengilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatzdennoch als RuhegenußvordienstzeitenRuhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
  8. (6)Absatz 6Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004
Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

  1. (1)Absatz einsDie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diesdiese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diesdiese Beschränkung gilt nicht für gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera a,, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
    2. b)Litera bdie Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezügenicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamteaus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  3. (3)Absatz 3Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
  4. (4)Absatz 4Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
  5. (5)Absatz 5Abs. 2 lit. a zweiter Satz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.Absatz 2, Litera a, zweiter Satz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist.
  6. (6)Absatz 6Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
  7. (75)Absatz 75Ist für die in Abs. 2 lit. a letzterzweiter Halbsatz genanntengilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit. a letzter Halbsatzdennoch als RuhegenußvordienstzeitenRuhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.Ist für die in Absatz 2, Litera a, letzterzweiter Halbsatz genanntengilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, nach Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder nach Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Absatz 2, Litera a, letzter Halbsatzdennoch als RuhegenußvordienstzeitenRuhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
  8. (6)Absatz 6Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

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