§ 29 PG 1965 Vorschuss und Geldaushilfe

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 29, (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

  1. (2)Absatz 2Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  2. (3)Absatz 3Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
  3. (4)Absatz 4Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  4. (5)Absatz 5Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die Hälfte des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt.Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die Hälfte des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf übersteigt.
  5. (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  1. (2)Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  2. (3)Absatz 3Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2002
Paragraph 29, (1) Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

  1. (2)Absatz 2Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers billige Rücksicht zu nehmen. Der Vorschuß kann auch vorzeitig zurückgezahlt werden. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vorschußempfänger selbst zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  2. (3)Absatz 3Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
  3. (4)Absatz 4Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  4. (5)Absatz 5Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die Hälfte des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V übersteigt.Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich. Das gleiche gilt für die Gewährung einer Geldaushilfe, die für sich allein oder zusammen mit den im selben Kalenderjahr gewährten Geldaushilfen die Hälfte des für Beamte des Dienststandes vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf übersteigt.
  5. (1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auf Antrag ein Vorschuss bis höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  1. (2)Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezügen längstens binnen 60 Monaten hereinzubringen. Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss vor Tilgung des Vorschusses, so sind zur Rückzahlung zunächst die dem Vorschussempfänger selbst zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  2. (3)Absatz 3Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss hat, kann auch eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsunverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. 2.Ziffer 2sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

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