§ 15d PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

Meldung des Einkommens

§ 15d. (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 2 § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2004

Meldung des Einkommens

§ 15d. (1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15a Abs. 2 § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

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