§ 15a PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 15 a, (1) Das Ausmaß des

Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses,oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der dem Beamten gebührte§§ 321 und 460e ASVG. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder im Falle seines TodesWitwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassenSinne der Paragraphen 321 und 460e ASVG.

  1. (2)Absatz 2Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
  2. (3)Absatz 3Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
  3. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.Abweichend von Absatz 3, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
  4. (5)Absatz 5Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2004
Paragraph 15 a, (1) Das Ausmaß des

Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses,oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der dem Beamten gebührte§§ 321 und 460e ASVG. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder im Falle seines TodesWitwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassenSinne der Paragraphen 321 und 460e ASVG.

  1. (2)Absatz 2Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
  2. (3)Absatz 3Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
  3. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.Abweichend von Absatz 3, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 2, heranzuziehen.
  4. (5)Absatz 5Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.Läßt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuß nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

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