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Dem(1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtenversetzt wurde, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusseszur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den RuhestandRuhestandsversetzung und dem Ablauf des TagesMonats liegt, zuan dem die Beamtin oder der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken könnendas gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Dem(1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtenversetzt wurde, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusseszur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den RuhestandRuhestandsversetzung und dem Ablauf des TagesMonats liegt, zuan dem die Beamtin oder der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken könnendas gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.