§ 8 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.9999

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

§ 8. (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

Stand vor dem 30.04.1995

In Kraft vom 01.01.1966 bis 30.04.1995

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit

§ 8. (1) Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn15, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn15 Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.

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