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§ 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen.
Dabei gilt folgendes:
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003) | ||||||||||
b) | die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden; | |||||||||
c) | ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
d) | die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, richten sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel gegeben. |
§ 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen.
Dabei gilt folgendes:
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003) | ||||||||||
b) | die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden; | |||||||||
c) | ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
d) | die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, richten sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel gegeben. |