§ 134 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen.

Dabei gilt folgendes:

a) Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren (§ 2 Z. 7 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208) findet nicht statt;

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003)

b)

die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden;

c)

ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden;

d)

die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, richten sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel gegeben.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 11.06.1955 bis 31.12.2004

§ 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen.

Dabei gilt folgendes:

a) Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren (§ 2 Z. 7 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208) findet nicht statt;

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003)

b)

die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden;

c)

ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden;

d)

die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, richten sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel gegeben.

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