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§ 128. Ist aber einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweitenhöheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.
§ 128. Ist aber einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweitenhöheren Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzutragen. Die Wirkung dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.