§ 75 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
DRITTES HAUPTSTÜCK.

Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ERSTER ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Zuständigkeit.

§ 75.(1) Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.

(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 11.06.1955 bis 31.12.2004
DRITTES HAUPTSTÜCK.

Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ERSTER ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Zuständigkeit.

§ 75.(1) Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.

(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.

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