§ 25 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines KonkursesInsolvenzverfahrens erworben werden können, bestimmt die Insolvenzordnung.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2010

Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines KonkursesInsolvenzverfahrens erworben werden können, bestimmt die Insolvenzordnung.

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