§ 27 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 67 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 a, Absatz 4,, 7 Absatz 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 67 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 5 a, Absatz 11, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins, betreffend Paragraph 125, NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, Absatz eins bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, Absatz 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 05.07.2012 bis 19.07.2022
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 67 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 a, Absatz 4,, 7 Absatz 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 67 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Paragraph 5 a, Absatz 11, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins, betreffend Paragraph 125, NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, Absatz eins bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.
  2. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 24 a, Absatz 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.

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