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Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am drittenvierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daßdass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am viertenfünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am drittenvierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daßdass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am viertenfünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.