§ 13 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einszur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oderder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
    3. 3.Ziffer 3überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oderüberhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) oder
    4. 4.Ziffer 4zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oderzwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) wurden oder die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
    5. 5.Ziffer 5ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oderein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,), oder
    6. 6.Ziffer 6aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder der Eintragung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
  2. (2)Absatz 2Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Paragraph 13,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einszur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oderder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
    3. 3.Ziffer 3überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oderüberhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) oder
    4. 4.Ziffer 4zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oderzwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder eingetragen (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) wurden oder die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
    5. 5.Ziffer 5ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oderein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,), oder
    6. 6.Ziffer 6aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder der Eintragung (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 4, mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
  2. (2)Absatz 2Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 4,) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Paragraph 13,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten