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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.