§ 13 BPräsWG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Stimmzettel ist ungültigParagraph 13, wenn

1.

zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder

3.

überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder

4.

zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder

5.

ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2023
(1) Der Stimmzettel ist ungültigParagraph 13, wenn

1.

zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder

3.

überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder

4.

zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder

5.

ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.

(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

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