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(1) Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung.
(1a) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(2) Die(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und treten, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(Bundesgesetzblatt kundzumachen.(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen. Das Weisungsrecht besteht gemäß Art. 130 AEUV nicht in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken fallen.
(1) Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung.
(1a) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(2) Die(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und treten, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(Bundesgesetzblatt kundzumachen.(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen. Das Weisungsrecht besteht gemäß Art. 130 AEUV nicht in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken fallen.