§ 10 BGStG Geltendmachung von Ansprüchen

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG.
  2. (2)Absatz 2Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim BundessozialamtSozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des BundessozialamtsSozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim BundessozialamtSozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des BundessozialamtsSozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
  3. (3)Absatz 3Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.Die Klage gemäß Absatz 2, kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
  4. (4)Absatz 4Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des BundessozialamtsSozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2,) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des BundessozialamtsSozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3,), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.05.2014
  1. (1)Absatz einsAnsprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.Ansprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG.
  2. (2)Absatz 2Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim BundessozialamtSozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des BundessozialamtsSozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim BundessozialamtSozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des BundessozialamtsSozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
  3. (3)Absatz 3Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.Die Klage gemäß Absatz 2, kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
  4. (4)Absatz 4Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des BundessozialamtsSozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (§ 14 Abs. 3), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2,) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des BundessozialamtsSozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3,), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.

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