Art. 145 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.9999

Artikel 145. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.

Stand vor dem 30.06.1934

In Kraft vom 03.01.1930 bis 30.06.1934

Artikel 145. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.

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