Art. 128 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2024 bis 31.12.9999
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.

Stand vor dem 14.07.2024

In Kraft vom 14.08.1948 bis 14.07.2024
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.

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