Art. 126 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.1948 bis 31.12.9999

Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die dem Bund oderder Kontrolle durch den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehenRechnungshof unterliegen. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oderEbensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zweck habenLeitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

Stand vor dem 13.08.1948

In Kraft vom 19.12.1945 bis 13.08.1948

Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die dem Bund oderder Kontrolle durch den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehenRechnungshof unterliegen. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oderEbensowenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zweck habenLeitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

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