Art. 106 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.01.2019

Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger VerwaltungsbeamterBediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

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